Supportvertragsbedingungen ZIS Ing‑Bau

    der WPM-Ingenieure GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer, Grubenstr. 80, 66540 Neunkirchen (nachfolgend „WPM“)

    Geltungsbereich

    Diese Vertragsbedingungen beziehen sich auf das im Supportvertrag für ZIS Ing‑Bau aufgeführte, nach diesem Vertrag zu pflegende, Programm (nachfolgend „Programm“) und beschreibt die von WPM zu erbringenden Supportleistungen.

    Vertragsgegenstand

    WPM erbringt nach diesem Vertrag folgende Leistungen:

    • Erhalt und Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft des Programms (s. Ziffer 4)
    • Unterstützungsleistungen (s. Ziffer 5)
    • Weiterentwicklungen / Lieferung neuer Programmteile (s. Ziffer 6)

    Ein Anspruch auf Support nach dem vorliegenden Vertrag besteht nur für die jeweils aktuelle Version der Software sowie die jeweilige Vorgängerversion.

    Nicht vom Vertrag erfasst sind zusätzliche Leistungen (z.B. Installation der Software, individuell vom Kunden gewünschte Anpassungen, Wechsel der Hardware oder des Betriebssystems des Kunden). Diese übernimmt WPM nach gesondertem Auftrag gegen gesonderte Vergütung nach der geltenden Preisliste von WPM.

    Gesetzliche Mängelrechte werden von diesem Vertrag nicht berührt.

    Vertragsschluss

    Bestellung Kunde

    Online-Bestellung: Mit Angabe der persönlichen Daten auf der Internetseite und Anklicken des Buttons „jetzt zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde ein Angebot für den Abschluss des Supportvertrags ab.

    Nutzung Bestellformular: Mit Angabe der persönlichen Daten im Bestellformular und Zugang dieses Bestellformulars per Post oder per E-Mail gibt der Kunde ein Angebot für den Abschluss des Supportvertrag ab.

    Vertragsannahme durch WPM

    Die Annahme durch WPM erfolgt mit Zusendung einer E-Mail oder Brief mit welcher der Vertragsschluss bestätigt wird.

    Erhalt und Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft des Programms

    WPM wird vom Kunden gemeldete und reproduzierbare Fehler der Software untersuchen und dem Kunden Hinweise geben, wie die Fehler beseitigt werden können bzw. die Beseitigung der Fehler gemäß den folgenden Bestimmungen vornehmen.

    Nach einer Fehlermeldung durch den Kunden wird WPM innerhalb der Reaktionszeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation, insbesondere der Ursache, Schwere und Auswirkungen des Fehlers mit der Fehlerbehebung beginnen. Die Reaktionszeit beträgt an Werktagen (ausgenommen bundesweite Feiertage und Feiertage im Saarland) 24 Stunden. Bei Fehlermeldungen an Wochenenden wird die Reaktionszeit ab dem folgenden Werktag, 9.00 Uhr gerechnet.

    Sobald für WPM erkennbar, wird WPM den Kunden über die mögliche Ursache des Fehlers sowie im Nachfolgenden in angemessenen zeitlichen Abständen über den jeweiligen Status der Fehlerbehebung informieren.

    Sollte eine Fehlerbeseitigung nicht innerhalb von 3 Tagen nach Ablauf der Reaktionszeit (s. Ziffer 4.2) möglich sein, wird WPM dem Kunden dies unverzüglich unter Angabe von Gründen sowie des Zeitraums, der für die Fehlerbeseitigung voraussichtlich zu veranschlagen ist, mitteilen.

    Art und Weise der Fehlerbeseitigung stehen im billigen Ermessen von WPM. Bietet WPM zur Vermeidung oder Beseitigung von Fehlern neue Programmteile, insbesondere Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades, neue Releases, neue Versionen etc. an, so hat der Kunde diese zu übernehmen und auf seiner Hardware gemäß den Installationsanweisungen von WPM zu installieren. Die Beseitigung eines Fehlers kann darüber hinaus auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Kunden erfolgen. Der Kunde hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen.

    WPM ist es gestattet, die Nacherfüllung zu dem Zeitpunkt zu erbringen, in dem im Rahmen eines Updates die Software ohnehin gepflegt wird, soweit der vom Kunden gerügte Fehler den Einsatz des Programms nicht erheblich beeinträchtigen.

    Die Reaktionszeit beginnt mit dem Zugang einer ordnungsgemäßen Fehlermeldung. Eine Fehlermeldung ist ordnungsgemäß, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach Ziffer 8 dieses Vertrages hinsichtlich der Beschreibung des Fehlers hinreichend nachgekommen ist.

    WPM wird die Fehlerbeseitigung mittels Fernwartung durchführen. Eine Fehlerbeseitigung vor Ort ist im Rahmen dieses Vertrages nicht geschuldet; der Kunde kann jedoch eine Fehlerbeseitigung vor Ort gegen gesonderte Vergütung beauftragen.

    Unterstützungsleistungen

    WPM wird dem Kunden allgemeine Anwenderhinweise sowie sonstige spezielle Hinweise und Informationen zu Fragen und Problemen im Zusammenhang mit dem Programm nach eigenem Ermessen mitteilen.

    WPM erbringt, per E-Mail und telefonisch, Kurzberatung bei auftretenden Mängeln, Anwendungsproblemen, Störungen oder sonstigen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Abläufen des Programms. Diese Leistungen werden während der allgemeinen Supportzeit von WPM (Montag bis Freitag von 09.00 – 12.00 Uhr und von 13.00 – 16.00 Uhr) erbracht.

    Weiterentwicklungen/Lieferung neuer Programmteile

    Wenn Weiterentwicklungen des Programms erfolgen, so stellt WPM dem Kunden im Rahmen dieses Vertrags alle freigegebenen Updates/Upgrades/Releases/Versionen (insgesamt „Programmteile“) des Programms zur Verfügung. Die Einordnung des jeweiligen Programmteils unter die Begriffe „Update“, „Upgrade“, „Release“ und „Version“ steht im billigen Ermessen von WPM.

    Die Lieferung von Programmteilen erfolgt jeweils als Download über das Internet.

    Dem Kunden obliegt die ordnungsgemäße und vorschriftsmäßige Installation neuer Programmteile. Gegen gesonderte Vergütung kann WPM mit der Installation oder Unterstützung bei der Installation beauftragt werden.

    Dokumentation

    Bei Änderung des Programms auf Grundlage dieses Vertrags, z.B. bei der Beseitigung eines Fehlers oder bei Lieferung neuer Programmteile, wird WPM eine entsprechende Ergänzung/Aktualisierung des Anwender-Handbuchs sowie der Installationsanleitung des Programms („Dokumentation“) erstellen.

    Anpassung an geänderte zwingende rechtliche Rahmenbedingungen/geänderte Anforderungen in der Sphäre des Kunden

    WPM ist zu einer Anpassung des Programms an sich ändernde rechtliche Rahmenbedingungen (d.h. zwingende Gesetze, Rechtsverordnungen, aufsichtsrechtliche Anforderungen) oder aufgrund sich ändernder Anforderungen in der Sphäre des Kunden im Rahmen dieses Vertrages nicht verpflichtet. Entsprechende Leistungen können bei WPM gegen gesonderte Vergütung beauftragt werden.

    Mitwirkungspflichten

    Der Kunde wird WPM in angemessenem Umfang bei der Erfüllung der Leistungen unterstützen. Bei den unter 9.2 folgenden Mitwirkungspflichten des Kunden handelt es sich um echte Pflichten des Kunden.

    Der Kunde wird soweit für ihn erkennbar erforderlich insbesondere:

    Fehler des Programms unverzüglich nach Entdeckung über den Hotline-Support von WPM melden;

    bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, das Programm sowie die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und WPM einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie genutzte Drittsoftware und Unterlagen melden;

    WPM (im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften) bei der Suche nach der Fehlerursache unterstützen und (erforderlichenfalls) seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern von WPM anhalten;

    die von WPM erhaltenen Programme und oder Programmteile (Patches, Bugfixes etc.) nach näheren Hinweisen von WPM (unverzüglich) einspielen und die von WPM übermittelten Vorschläge und Handlungsanweisungen zur Fehlerbehebung einhalten;

    alle im Zusammenhang mit dem gepflegten Programm verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereithalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglichen;

    WPM den Zugriff zu den Datenverarbeitungsanlagen gestatten, auf denen die im Leistungsschein bezeichneten Programme installiert sind;

    einen sachkundigen Mitarbeiter benennen, der die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen kann.

    Ist WPM der Ansicht, dass der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht vertragsgemäß erbringt, wird WPM den Kunden hierauf unverzüglich hinweisen und dem Kunden eine angemessene Nachfrist für die Erbringung der Mitwirkungspflicht setzen; gegebenenfalls wird WPM den Kunden auf etwaige nachteilige Folgen der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Nachfristsetzung hinweisen.

    Solange Mitwirkungspflichten nicht vertragsgemäß erbracht sind, ist WPM von seiner betreffenden Leistungspflicht und der Einhaltung der diesbezüglich Wiederherstellungszeiten ganz oder teilweise insoweit befreit, wie WPM auf die jeweilige Mitwirkung angewiesen ist..

    WPM ist nicht verantwortlich für Leistungsstörungen, die durch die nicht vertragsgemäße Erbringung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden entstehen.

    Durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungspflichten entstehender Mehraufwand kann von WPM gesondert in Rechnung gestellt werden. Ggf. weitergehende Ansprüche von WPM bleiben unberührt.

    Vergütung

    Die Vergütung richtet sich nach den Angaben für das jeweilige Lizenzmodell. Die Vergütung gilt unabhängig davon, ob und wie oft Leistungen in Anspruch genommen werden.

    Für das erste Jahr des Supportvertrags sind die vertragsgegenständlichen Leistungen mit der Lizenzgebühr abgegolten. Die Vergütung für alle Leistungen wird daher erstmals ein Jahr nach Abschluss des Lizenzvertrages fällig.

    Sämtliche Preise und Pauschalen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

    WPM ist berechtigt, die pauschale Supportvergütung gem. Absatz 1 mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zu Beginn eines Vertragsjahrs (erstmals zu Beginn des dritten Vertragsjahrs) anzupassen.

    Gewährleistung

    Gesetzliche Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren in 12 Monaten. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens WPM, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S.d. § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB sowie bei Garantien (§ 444 BGB) geltend die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

    WPM gewährleistet, dass die Leistungen nicht mit Sach- und/oder Rechtsmängeln behaftet sind. Ein Mangel liegt vor, soweit die Leistungen entweder nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzen oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen oder sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignen und nicht die Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.

    Für unerhebliche Abweichungen oder Minderungen besteht keine Gewährleistung.

    Die vorbezeichneten Rechte des Kunden beziehen sich nicht auf Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde die Software verändert oder erweitert hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind.

    Sollte rechtskräftig festgestellt werden, dass die Leistungen von WPM Rechte Dritter verletzen, wird WPM nach seiner Wahl entweder auf eigene Kosten für den Kunden das erforderliche Nutzungsrecht an den verletzten Rechten beschaffen oder die Leistungen so austauschen oder abändern, dass sie die Rechte nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen.

    Haftung

    WPM haftet für Schäden, die aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seitens WPM oder eines Erfüllungsgehilfen entstanden sind und für Schäden, die infolge einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten seitens WPM oder eines Erfüllungsgehilfen entstanden sind. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

    Für Schäden aufgrund einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von WPM oder eines Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut durch WPM oder eines Erfüllungsgehilfen ist die Haftung beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

    Keinerlei Haftungsbeschränkungen gelten für Schäden, die auf fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen sowie für Schäden aus dem Produkthaftungsgesetz, sofern anwendbar.

    Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet WPM nur, wenn sie die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder fahrlässig aufgrund eines Verstoßes gegen eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut, verursacht hat und der Schaden nicht darauf beruht, dass der Kunde es unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, das verlorengegangene Daten mit vertretbaren Aufwand wiederhergestellt werden können.

    Vertragsdauer, Kündigung

    Der Vertrag wird mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien wirksam und gilt zunächst für ein Vertragsjahr. Danach verlängert er sich jeweils um ein weiteres Vertragsjahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf eines Vertragsjahrs von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.

    Das Recht zur außerordentlichen schriftlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Vor einer solchen Kündigung hat die kündigende Vertragspartei innerhalb eines Zeitraums von einem Monat, nachdem ihr der wichtige Grund bekannt wurde, zunächst erfolglos schriftlich eine Abhilfefrist zu setzen oder die andere Vertragspartei schriftlich abzumahnen.

    Geheimhaltung

    Die Parteien verpflichten sich, über alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der anderen Partei, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist die jeweilige Partei verpflichtet, die andere Partei vor einer Weitergabe um Zustimmung zu bitten. Ferner gilt die Pflicht zur Wahrung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

    „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, die eine Partei der anderen Partei im Zusammenhang mit diesem Vertrag mitteilt oder überlässt, gleich ob in schriftlicher, mündlicher, visueller oder elektronischer Form und die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt.

    Die Parteien verpflichten sich, mit allen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung eingesetzten Mitarbeitern eine mit dieser Vertragsbestimmung inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.

    Rechtswahl

    Das Vertragsverhältnis und alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergeben, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

    Gerichtsstand

    Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und in Verbindung mit dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien in allen diesen Fällen der Geschäftssitz von WPM.

    Neunkirchen, Oktober 2019