ZIS Ing-Bau - AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Software-Abonnementmodell

Anbieter:

Stand: 22.01.2025

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Anbieters im Zusammenhang mit der von ihm angebotenen Software erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Anbieter mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunden“ genannt) über die von ihm angebotenen Leistungen in diesem Zusammenhang schließt.
  2. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach dem Angebotsschreiben bzw. den online gebuchten Leistungen. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Anbieter ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Anbieter auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  3. Die Angebote und Leistungen des Anbieters richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Vertragsschluss, Freischaltung der Software

  1. Allgemeines

    Alle Angebote des Anbieters stellen lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten durch den Kunden dar.

  2. Technische Schritte, die zum Vertragsschluss führen und Zustandekommen des Vertrages

    Für eine Buchung über die Webseite des Anbieters, legt der Kunde zunächst einen Nutzeraccount an. Hierbei wird der Kunde durch den Registrierungsvorgang geführt, indem ihm jeder Schritt erläutert und die erforderlichen Angaben abgefragt werden. Der Buchungsvorgang ist abgeschlossen, wenn der Kunde abschließen auf „zahlungspflichtig bestellen“ klickt. Hierin liegt das Angebot des Kunden auf Abschluss des Vertrages, welches der Anbieter innerhalb von 10 Tagen annehmen kann.

    Die Annahme des Angebots durch den Anbieter erfolgt durch gesonderte Annahmebestätigung oder Freischaltung der Lizenzen im Nutzeraccount. Mit der Annahme durch den Anbieter ist der Vertrag geschlossen. Unabhängig hiervon kommt der Vertrag zustande, wenn während oder unmittelbar nach Abschluss des Registrierungsvorgangs der Bezahlvorgang eingeleitet und abgeschlossen wird.

  3. Bestellung per Kontaktformular

    Der Kunde erklärt über das vom Anbieter bereitgestellte Bestellformular seine verbindliche Absicht den genau bezeichneten Vertrag abschließen zu wollen (hierfür kann der Kunde sich vorab für einen Nutzeraccount registrieren oder diesen vom Anbieter anlegen lassen). Das darin liegende Angebot des Kunden kann der Anbieter innerhalb von 10 Tagen annehmen. Durch die Annahme des Angebots durch den Anbieter oder die Freischaltung der Lizenzen ist der Vertrag geschlossen.

  4. Freischaltung der Software mit Online-Zugang

    Ist das Endgerät, auf welchem die Software installiert werden soll, mit dem Internet verbunden erfolgt die Freischaltung der Software wie folgt:

    Bei Start der Software gibt der Kunde die E-Mail- Adresse und das Kennwort an, welches er bei der Registrierung angegeben hat. Es wird dann automatisch überprüft, ob der Kunde die Berechtigung hat, die Software freizuschalten. Ist die Berechtigung erfüllt, erhält der Kunde Zugang zur Software.

  5. Freischaltung der Software ohne Online-Zugang

    Ist das Endgerät, auf welchem die Software installiert werden soll, nicht mit dem Internet verbunden, erfolgt die Freischaltung der Software wie folgt:

    Im Anmeldefenster der Software klickt der Nutzer auf den Button „Offline aktivieren". Dem Nutzer wird dann ein Code angezeigt, den er an einem Endgerät mit Internetzugang auf der Website des Anbieters unter dem Punkt „Offline aktivieren" eingeben muss (Mitgliederbereich, Vertragsverwaltung Lizenzverwaltung offline aktivieren). Nach Eingabe des Codes wird eine Lizenzdatei generiert, die heruntergeladen werden kann. Diese muss auf den Computer, auf welchem die Software aktiviert werden soll, übertragen werden und innerhalb der Software eingespielt werden (Button „Lizenzdatei einspielen"). Dann ist der Zugriff auf die Software möglich. Die Datei ist nur mit dem Endgerät, auf dem der Code angezeigt wurde, kompatibel.

    Sind in einem Vertrag Floating Lizenzen gebucht, es wird jedoch das Offline Aktivierungsverfahren durchgeführt, stehen die entsprechenden Lizenzen nicht für den Floating-Pool zur Verfügung bis für diese das Offline-Deaktivierungsverfahren durchgeführt wurde.

    Der Floating-Lizenzpool steht ausschließlich mit Online-Zugang zur Verfügung.

§ 3 Vertragsgegenstände

  1. Gegenstand der mit dem Anbieter abgeschlossenen Vertrage ist die entgeltliche Überlassung von Software auf Zeit.
  2. Der Anbieter stellt die notwendige Dokumentation als Online-Dokumentation zur Verfügung. Diese kann während des Betriebs der Software aufgerufen und ausgedruckt werden.

§ 4 Übergabe und Installation

  1. Die Software wird vom Anbieter zum Download bereitgestellt. Mobile Applikationen lädt sich der Kunde über den jeweiligen App-Anbieter herunter.
  2. Die Installation der Software und erforderlicher Datenbankmanagementsysteme erfolgt durch den Kunden.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die angezeigten Preise zum Zeitpunkt der Bestellung.
  2. Der Anbieter akzeptiert die angegebenen Zahlungsmethoden. Der Anbieter stellt dem Kunden eine Rechnung aus, die ihm in Textform übersendet wird. Der Gesamtpreis ist je nach gewählter Zahlungsart zahlbar.
  3. Die Vergütung wird monatlich/jährlich im Voraus fällig. Wird die Software nicht für einen vollen Kalendermonat überlassen, so berechnet sich die Vergütung zeitanteilig.
  4. Der Anbieter ist berechtigt die Vergütung nach billigem Ermessen (§ 315 III BGB) durch Mitteilung an den Kunden mit Zugang spätestens sechs Wochen vor Ablauf eines Vertragsjahres mit Wirkung für die folgenden Vertragsjahre anpassen.
  5. Alle Entgelte verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 6 Rechteeinräumung, Nutzungssperre

  1. Der Anbieter überlässt dem Kunden die Software zur Nutzung auf Basis einer Mietlizenz. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Zugriff oder auf Überlassung des Quellcodes. § 69e Urheberrechtsgesetz bleibt unberührt.
  2. Die Überlassung der Software auf Basis der Mietlizenz steht unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Zahlung der Lizenzgebühren durch den Kunden.
  3. Jegliche Lizenz ist für die Dauer eines aktiven Datensatzes, der entweder in der Cloud gespeichert oder auf dem mobilen Gerät eines Nutzers vorhanden ist, fest an diesen Nutzer gebunden. Während dieser Zeit ist die Lizenz nicht anderen Nutzern innerhalb des definierten Nutzerkreises zuzuweisen.
  4. Der Anbieter gestattet dem Kunden die Software in einem Umfang zu nutzen, der im Rahmen des üblichen geschäftlichen Verkehrs liegt („fair use“). Diese Nutzung umfasst den Zugriff und die Verwendung der Software entsprechend der im Vertrag und sonstigen Unterlagen beschriebenen Funktionen und Kapazitäten. Die Nutzung der Software über das im Vertrag festgelegte Maß hinaus bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters. Der Kunde verpflichtet sich, bei einer erwarteten Überschreitung des üblichen Nutzungsrahmens rechtzeitig mit dem Anbieter in Verhandlung zu treten, um eine Anpassung der Vertragsbedingungen zu besprechen. Der Anbieter behält sich das Recht vor, die Nutzung zu überwachen und technische Maßnahmen zu ergreifen, um eine übermäßige Nutzung, die die Stabilität, Performance oder Verfügbarkeit der Software für andere Nutzer beeinträchtigen könnte, zu verhindern. Bei festgestellter Übernutzung wird der Anbieter den Kunden informieren und geeignete Maßnahmen vorschlagen. Kann keine Einigung erzielt werden, ist der Anbieter berechtigt, nach einer angemessenen Frist zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen oder den Zugang zu den betroffenen Diensten einzuschränken.
  5. Sofern im Rahmen dieses Vertrages dem Kunden das Recht eingeräumt, die Software gemäß dem Prinzip der Floating License zu nutzen, gilt folgendes:
    • eine Floating License ermöglicht es dem Kunden, die Software innerhalb eines definierten Nutzerkreises auf mehreren Geräten zu installieren, wobei die Nutzung gleichzeitig auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen beschränkt ist. Die Zuweisung der Nutzungsrechte erfolgt dynamisch und ist nicht an spezifische Endgeräte gebunden.
    • Der Kunde verpflichtet sich, die Vorgaben zur Nutzung der Floating Licenses einzuhalten und insbesondere keine Manipulationen am Lizenzmanagement-System vorzunehmen, die eine über die erworbenen Lizenzen hinausgehende Nutzung ermöglichen würden.
  6. Sollte festgestellt werden, dass ein Nutzer versucht, die Software zu nutzen, während seine Lizenz aufgrund eines aktiven Datensatzes in der Cloud oder auf einem mobilen Gerät an einen anderen Nutzer gebunden ist, wird der Zugriff temporär verweigert, bis der Datensatz nicht mehr aktiv ist oder die Lizenz anderweitig verfügbar wird.
  7. Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen des Programms gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn dies ist erforderlich, um die störungsfreie Programmnutzung zu erreichen.
  8. Sofern nicht ausdrücklich in diesen Lizenzbedingungen oder durch Gesetz gestattet, ist der Kunde zu folgenden Handlungen nicht berechtigt:
    • Übersetzung, Bearbeitung, Arrangement oder sonstige Umarbeitung der Software;
    • Modifikation, Dekompilieren, Nachahmung, Reverse-Engineering, Erstellung einer abgeleiteten Version der Software oder Teilen hiervon;
    • Entfernung von Marken, Urheber- oder anderen Schutzrechtsvermerken.

    Das Kopieren bzw. Vervielfältigen der Benutzerdokumentationen durch den Kunden ist nur für den eigenen, internen Gebrauch zulässig.
  9. Der Anbieter behält sich die Lizenzen des Kunden temporär oder dauerhaft zu sperren, sofern ein Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen in diesem Abschnitt festgestellt wird. Die Durchsetzung weiterer Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt. Eine Reaktivierung kann im Ermessen des Anbieters erfolgen und setzt eine Vereinbarung voraus nach der der Kunde sich dazu verpflichtet weitere Verstöße künftig zu unterlassen.

§ 7 Unentgeltliche Überlassung von Lizenzen an Dritte

  1. Der Anbieter gestattet dem Kunden, die ihm vertragsgemäß eingeräumte Lizenz unentgeltlich Dritten zu überlassen (Leihe). Dies umfasst das Recht, die Nutzung der Software einem Dritten zeitweilig zu gestatten, ohne dass der Kunde hierfür eine Gegenleistung erheben kann.
  2. Der Kunde bleibt währen der Zeit der Leihe weiterhin für die Erfüllung sämtlicher Pflichten aus dem mit dem Anbieter geschlossenem Vertrag verantwortlich. Das gilt insbesondere für die Einhaltung der Nutzungsbedingungen.
  3. Der Kunde verpflichtet sich den Dritten in geeigneter Weise auf die vertraglichen Bedingungen hinzuweisen und sicherzustellen, dass der Dritte die im Verhältnis zum Anbieter geregelten vertraglichen Pflichten einhält. Für Schäden, die durch die Nutzung des Dritten entstehen, haftet der Kunde gegenüber dem Anbieter.
  4. Eine entgeltliche Weitervermietung oder eine dauerhafte Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen.

§ 8 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung der Zugangsdaten, sowie dazu diese vor unberechtigtem Zugriff Dritter zu schützen.
  2. Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich.

§ 9 Laufzeit/Rückgabe

  1. Die Überlassung der Software erfolgt zunächst für eine feste Laufzeit von 12 Monaten. Die Laufzeit verlängert sich hiernach automatisch um je weitere 12 Monate, wenn nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Eine Erweiterung des Lizenzpaketes ist jederzeit durch Wechsel in ein höherwertiges Paket möglich. Eine Herabstufung ist zum jeweiligen Laufzeitende möglich.
  2. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde
    • Software über den vereinbarten Umfang hinaus nutzt, insbesondere durch Überschreitung der lizenzierten Nutzerzahl oder durch unbefugte Installation der Software auf nicht autorisierten Geräten;
    • die Software oder Teile davon ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Anbieters vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich macht oder in sonstiger Weise Dritten zur Verfügung stellt;
    • versucht, Sicherheitsmechanismen der Software zu umgehen, zu deaktivieren oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen;
    • die Software zu illegalen Zwecken verwendet oder in einer Weise, die die Rechte Dritter verletzt.
  3. Nach Beendigung des Vertrages hat der Kunde die Software zu deinstallieren und etwaig verbleibende erkennbare Softwarereste aus dem IT-System zu löschen. Auf Wunsch des Anbieters hat der Kunde die Erfüllung der vorgenannten Pflichten schriftlich binnen zwei Wochen nach Vertragsbeendigung zu bestätigen.

§ 10 Sach- und Rechtsmängelhaftung, Leistungsstörungen

  1. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Software richtet sich zunächst nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation und den ggf. ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Im Übrigen muss sich die Software für die vorausgesetzte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Software der gleichen Art üblich ist.
  2. Der Anbieter wird die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter auftretende Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Dabei stellt der Kunde die für die Reproduktion des Mangels notwendigen Informationen zur Verfügung. Dies beinhaltet beispielsweise die aufgetretenen Symptome, das Programm sowie die System- und Hardwareumgebung und die Anzahl der betroffenen User.
  4. Der Kunde ist dazu verpflichtet den Anbieter bei der Mangelbeseitigung zu unterstützen, indem er beispielsweise
    • die vom Anbieter erhaltenen Programme und/oder Programmteile (Patches, Bugfixes etc.) nach näheren Hinweisen des Anbieters unverzüglich einspielt;
    • die vom Anbieter erteilten Handlungsanweisungen zur Fehlerbehebung einhält;
    • Dem Anbieter Zugriff auf diejenigen Endgeräte verschafft, auf denen die Software installiert wurde;
    • Die erforderlichen Sicherungskopien erstellt und bereithält;
    • Sachkundige Personen benennt, die zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte in der Lage sind und dazu bevollmächtigt sind, erforderliche Entscheidungen im Rahmen der Mängelbeseitigung selbst zu treffen.
  5. Die Art der Mängelbeseitigung steht im billigen Ermessen des Anbieters. Stellt der Anbieter neue Programmteile, insbesondere Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades, neue Releases, neue Versionen etc. zur Verfügung, so ist der Kunde verpflichtet diese zu installieren. Als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn der Anbieter dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
  6. Dem Anbieter ist es gestattet, die Nacherfüllung zu dem Zeitpunkt zu erbringen, in dem im Rahmen eines Updates die Software ohnehin gepflegt wird, soweit der vom Kunden gerügte Mangel den Einsatz des Programms nicht erheblich beeinträchtigen.
  7. Der Anbieter kann die Vergütung des Aufwands zur Fehlersuche nach den jeweils gültigen Preislisten verlangen, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorlag oder der Kunde den Mangel zu vertreten hat.
  8. Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
  9. Der Anbieter ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Unterbeauftragte einzusetzen. Der Anbieter haftet nicht für Leistungsstörungen, die auf das Versagen dieser Unterbeauftragten zurückzuführen sind, sofern nachgewiesen wird, dass eine sorgfältige Auswahl und Überwachung der Unterbeauftragten stattgefunden hat. Im Falle einer durch Unterbeauftragte verursachten Leistungsstörung verpflichtet sich der Anbieter, den Kunden unverzüglich über die Art und voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu informieren. Der Anbieter wird alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der Störung zu minimieren und die Leistungserbringung so schnell wie möglich wiederherzustellen. Sollte die Beseitigung der Leistungsstörung nicht innerhalb einer angemessenen Frist möglich sein, steht dem Kunden das Recht zu, eine angemessene Minderung der Vergütung für die Dauer der Leistungsstörung zu verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist erst zulässig, wenn dem Anbieter eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde und diese fruchtlos verstrichen ist.

§ 11 Supportleistungen

  1. Supportleistungen erbringt der Anbieter in Form von allgemeinen Anwenderhinweisen sowie sonstigen speziellen Hinweisen und Informationen zu Fragen und Fehlern, die beim Kunden in Zusammenhang mit der Nutzung der vertragsgegenständlichen Software auftreten. Supportleistungen können in Bezug auf die aktuell vom Anbieter bereitgestellte Version erbracht werden. Der Anbieter behält sich vor, Supportleistungen, die in Bezug auf ältere Softwareversionen angefragt werden abzulehnen.
  2. Der Anbieter bemüht sich Supportanfragen zeitnah und während der Geschäftszeiten werktags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16 Uhr MEZ zu beantworten. Der Anbieter ist zu den Geschäftszeiten telefonisch und per E-Mail erreichbar. Feste Reaktions- und Bearbeitungszeiten kann der Anbieter nicht zusagen. Der Anbieter weist darauf hin, dass die Reaktions- und Bearbeitungszeit auch abhängig von der Komplexität der Anfrage variiert.
  3. Der Anbieter behält sich vor, Supportleistungen bei unsachgemäßer Nutzung der Software, Modifikationen, die durch den Kunden vorgenommen wurden oder sonstigen anderen Ursachen für auftretende Fehler, die nicht in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen, nur gegen gesondert zu vereinbarende Vergütung zu erbringen.
  4. Supportleistungen und Fernwartungen werden vom Anbieter mittels des Dienstes „Teamviewer“ angeboten. Sofern der Kunde Supportleistungen und Fernwartungen in Anspruch nehmen möchte, ist die eigenständige Installation durch den Kunden zu gewährleisten. Etwaig für die Nutzung des Dienstes und die Installation anfallende Kosten trägt der Kunde.

§ 12 Haftung im Übrigen

  1. Der Anbieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Der Anbieter schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob den Anbieter ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.
  3. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
  4. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Anbieter insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
  5. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

§ 13 Nennung als Referenzkunde

  1. Der Kunde räumt dem Anbieter das Recht ein, den Kunden als Referenz zu benennen. Dies umfasst die Erlaubnis, den Namen des Kunden sowie eine allgemeine Beschreibung der erbrachten Leistungen in Marketingmaterialien, auf der Website des Anbieters und in Präsentationen zu nutzen. Der Anbieter ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden berechtigt, diesen als Referenzkunden zu benennen. Der Kunde kann seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern und eine einmal erteilte Zustimmung widerrufen. Im zweiten Fall bleibt der Anbieter berechtigt, bereits erstelltes Werbematerial zu verbrauchen.

§ 14 Geheimhaltung

  1. Die Parteien verpflichten sich, über alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der anderen Partei, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist die jeweilige Partei verpflichtet, die andere Partei vor einer Weitergabe um Zustimmung zu bitten.
  2. „Vertrauliche Informationen" sind alle Informationen, die eine Partei der anderen Partei im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung mitteilt oder überlässt, gleich ob in schriftlicher, mündlicher, visueller oder elektronischer Form und die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt.
  3. Die Parteien verpflichten sich, mit allen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung eingesetzten Mitarbeitern eine mit dieser Vertragsbestimmung inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.

§ 15 Sicherheitsstandards und Zertifikate

  1. Der Anbieter stellt die von ihm eingesetzten Cloud-Dienste über die Infrastruktur von Microsoft Azure bereit, welches die folgenden Zertifikate und Sicherheitsstandards erfüllt:
      Microsoft Azure:
      • ISO 27001: Information Security Management
      • ISO 27017: Code of practice for information security controls based on ISO/IEC 27002 for cloud services
      • ISO 27018: Code of practice for protection of personally identifiable information (PII) in public clouds acting as PII processors
      • ISO 27701: Extension to ISO/IEC 27001 and ISO/IEC 27002 for privacy information management - requirements and guidelines
      • SOC Type 2: System and Organization Controls
      • BSI C5: Cloud Computing Compliance Controls Catalogue
      • CSA Star: Cloud Security Alliance Security, Trust & Assurance Registry

    Einzelheiten ergeben sich zudem aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag.

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.
  2. Die Abtretung von Forderungen, die nicht Geldforderungen sind, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
  3. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
  4. Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
  5. Der Anbieter behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Der Anbieter wird den Kunden über Änderungen der AGB rechtzeitig informieren. Die Änderungen gelten als vom Kunden akzeptiert, wenn der Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung widerspricht. Auf dieses Widerspruchsrecht wird der Anbieter den Kunden in der Änderungsmitteilung hinweisen.
  6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  7. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen